AGB
Unsere allgemeinen Geschäftsbestimmungen
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung bzw. Online-Buchungsformular
und Reisebestätigung) abgeschlossen werden.
Ist der Reiseanmelder minderjährig, ist die Anmeldung
vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben bzw.
bei der Online-Buchung zu erklären, dass die Reise von den
gesetzlichen Vertretern genehmigt wurde. Die Buchung
kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder
auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt Fun-Reisen den Eingang
der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung
der Annahme des Buchungsauftrages dar. Sämtliche Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich
erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen
gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den
Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige
Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung
des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein
neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage
gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist
annehmen kann.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines
unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen
zu leisten.
2.2 Nach Abschluss des Reisevertrages sind innerhalb von
zwei Wochen 20 % des Reisepreises bei Busreisen, mindestens
jedoch 50,- Euro pro Person zu zahlen und 30 % des
Reisepreises bei Flugreisen, mindestens jedoch 75.- Euro
pro Person zu zahlen.
2.3 Der Restbetrag ist unaufgefordert bis spätestens fünf
Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Die Erstellung und Aushändigung
der Reiseunterlagen erfolgt nach Zahlungseingang
eine bis zwei Wochen vor Reisebeginn.
2.4 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor
Reisebeginn verpfl ichten den Reisenden zur sofortigen
Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen. Bei
kurzfristigen Buchungen ab 7 Tage vor Reisebeginn erfolgt
die Zahlung nach Absprache mit der FUN-Reisen Buchungszentrale.
2.5 Die Verpfl ichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines
besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24
Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
2.6 Der Kunde hat Fun-Reisen zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelvoucher)
nicht innerhalb der von Fun-Reisen mitgeteilten
Frist erhält.
3. Leistungen
3.1 Prospekt- und Katalogangaben sowie Angaben im Internetauftritt
sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht orhersehbaren
Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung
der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die
der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert
wird.
3.2 Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und
der Reisebestätigung. Ziffer 3.3 ist zu beachten.
3.3 Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere
Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden
sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in
die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.1
dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss
eine Preiserhöhung von bis zu 5 % des Gesamtreisepreises
verlangen, wenn damit nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten
Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit
zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet
auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach
Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom
Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als
5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich
nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich
nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer
4.3 gilt entsprechend.
5.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die
übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadenersatz)
unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
6.1 Dem Reisenden ist es jederzeit möglich, vom Reisevertrag
zurückzutreten. Bei Rücktritt ist der Reisende
verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
zu zahlen:
Bei Buspauschalreisen:
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn - 25 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn - 50 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn - 75 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn - 80 % des Gesamtreisepreises.
Bei Rücktritt am Abreisetag oder später fallen 95 % des
Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
Bei Flugpauschalreisen:
Rücktritt bis 30 Tage vor Reisebeginn - 30 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn - 50 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn - 75 % des Gesamtreisepreises,
Rücktritt 7 bis 1 Tag(e) vor Reisebeginn - 80 % des Gesamtreisepreises.
Bei Rücktritt am Abreisetag oder später fallen 95 % des
Gesamtreisepreises als Stornokosten an.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
wird empfohlen.
6.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang
der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder bei
der Buchungsstelle. Der Rücktritt muss schriftlich (auch
auf elektronischem Wege möglich) unter Angabe der Rechnungsnummer
erfolgen.
6.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass ein Anspruch auf Entschädigung überhaupt
nicht entstanden sei oder die Entschädigung sei wesentlich
niedriger als die Pauschale.
6.4 Ändert sich durch den Rücktritt eines Mitreisenden
die Zimmerbelegung, sind eventuelle Mehrkosten von den
restlichen Reisenden zu tragen.
6.5 Kommt es durch eine Stornierung einzelner Personen
einer Gruppenbuchung zu Änderungen des Gruppenrabatts
wird die Differenz in Rechnung gestellt.
6.6 Fun-Reisen behält sich vor, in Abweichung von den
vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung
zu fordern. In diesem Fall ist Fun-Reisen verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
7. Flugreisen
7.1 Bei Flugpauschalreisen werden die Reiseunterlagen
eine bis zwei Wochen vor Reisebeginn, allerdings erst
nach erfolgtem Zahlungseingang, an den Hauptbucher
geschickt. Die Unterlagen können auf dem elektronischem
Weg, per Fax oder per Post zugestellt werden.
7.2 Im Falle von Änderungswünschen oder Umbuchungen
des Kunden kann Fun-Reisen die ggf. entstanden Mehrkosten
einziehen sowie zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr
von bis zu 29 Euro pro Vorgang fordern. Da die
Umbuchungsgebühren je nach Leistungsträger variieren
empfiehlt Fun-Reisen dem Kunden sich vorher über mögliche
Kosten zu informieren. Sämtliche Abreden und Änderungen
müssen schriftlich erfasst werden.
Im Falle von Stornierungen gelten die in Ziffer 6.1
genannten Stornostaffeln.
8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
des Reisevertrags oder möchte auf eine andere Reise umbuchen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von
19 bis 29 Euro verlangen, soweit er nach entsprechender
Information des Reisenden nicht einen höheren Schaden
nachweist, dessen Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
9. Ersatzreisende
9.1 Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen
Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme
nicht aus diesen Gründen widerspricht.
9.2 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
9.3 Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter
als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
des Dritten entstehenden tatsächlichen Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert auf 29 Euro; zusätzlich sind ggf.
entstehende Umbuchungskosten der Leistungsträger (z.B.
Fluggesellschaften) vom Reisenden zu erstatten.
10. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist
der Reiseveranstalter verpfl ichtet, bei den Leistungsträgern
die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht,
wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
11. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich
weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sichnicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter
steht in diesem Fall der Reisepreis weiter
zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en)
ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben
unberührt.
12. Mindestteilnehmerzahl
12.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog/
Internetauftritt) ausdrücklich und in der Reisebestätigung
auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl hingewiesen,
so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
12.2 Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine entsprechende
Rücktrittserklärung unverzüglich nach Kenntnis
der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis
vier Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
12.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis
für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
12.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 12.3 unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
12.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer
12.3 Gebrauch, so wird der vom Reisenden gezahlte
Betrag unverzüglich zurückerstattet.
13. Kündigung infolge höherer Gewalt
13.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie
Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen
(Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften
oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile
zur Kündigung des Reisevertrages.
13.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
13.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung
mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
13.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die
Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der
Reisende zu tragen.
14. Gewährleistung und Abhilfe
14.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so
kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe
besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer
gleichwertigen Ersatzleistung.
14.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises
verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim
Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche
Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem
Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und
Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen.
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so
stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises
zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung
gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer
zu erstatten.
14.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter
nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten
angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es
nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert
oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Selbsthilfe rechtfertigt.
14.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende eine angemessene Frist
zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der
Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert
wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
14.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter
für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu
erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen.
Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten
Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der
vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich. Das
gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben.
Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig
sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst,
so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen.
14.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn der Mangel beruht auf einem Umstand,
den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
15. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpfl ichtet, die ihm zumutbaren Schritte
zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.
Auf die Ziffern 11 und 14 wird Bezug genommen.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen,
nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen
und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
16.3 Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten
Leistungen ist Ziffer 1.5 dieser Bedingungen
zu beachten.
16.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet
der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und/oder Reisegepäckversicherung
empfohlen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist
können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der
Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden
nicht einhalten konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1
verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung,
dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor
Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch
den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren
die in Ziffer 17.1 genannten Ansprüche in zwei Jahren.
17.3 Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren.
17.4 Abtretungsverbot
Ansprüche aus dem Reisevertrag können nur durch den
Kunden selbst geltend gemacht werden. Eine Abtretung
dieser Ansprüche ist nicht möglich.
18. Gepäckbeförderung
18.1 Gepäck wird in normalem Umfang befördert. Dies
bedeutet pro Person maximal ein Koffer und ein Handgepäckstück,
bei Wintersportreisen zuzüglich ein Paar Ski
oder Snowboard. Abweichungen bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und
sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reisenden beim
Einsteigen, Umsteigen und Aussteigen zu beaufsichtigen.
18.2 Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen
empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen
in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckverlust binnen 7 Tage, bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters unverzüglich anzuzeigen.
19. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
19.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse
einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser
Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in
dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung
vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen
insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn
hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche
Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten.
19.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen
für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der
Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa
oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
19.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf
das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B.
keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann
der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern
gelten die Ziffern 6 (Rücktritt des Kunden) und 9 (Reiseabbruch)
entsprechend.
20. Gerichtsstand
20.1 Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen
Sitz verklagen.
20.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht
um Vollkaufl eute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss
ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters
maßgeblich.
21. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet
nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
22. Gültigkeit
Mit Erscheinen eines neuen Katalogs erlischt automatisch
die Wirksamkeit der Bedingungen und der Preise des vorherigen
Katalogs.
Alle Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand der
Drucklegung: Oktober 2007.
Impressum
Herausgeber und Veranstalter:
fun-Reisen GmbH
Elbgaustr. 64
22523 Hamburg
Tel.: (040) 57 00 65 70 - Fax: (040) 57 00 65 760
Geschäftsführer: Guido Paust
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 71217
Steuernummer: 54/846/00890
USt-IDNr.: 201 628 871
Konzept und Redaktion: Friederike Rogalla, Maria
Wunder, Anne Kunkel, Rebecca Hermann, Assunta Gabersek,
Sven Korn, Peter Berger & Martin Schröer
Design & Produktion: Josef von Garrel, Sven Jansen
Einige Bilder stammen von www.photocase.com
Druckfehler und Irrtümer vorbehalten. |